Kindergeld und Elterngeld im Studium
Wer mit Kind studiert oder selbst noch in der Erstausbildung ist, lässt oft Geld liegen, das schlicht beantragt werden müsste.
Wer mit Kind studiert oder selbst noch in der Erstausbildung ist, lässt oft Geld liegen, das schlicht beantragt werden müsste. Drei Leistungen sind dabei am wichtigsten: Kindergeld, Elterngeld und — wenn du BAföG beziehst — der Kinderbetreuungszuschlag.
Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe eine Förderung bewilligt wird, entscheiden die zuständigen Stellen; die Bedingungen und Sätze ändern sich. Maßgeblich ist immer die Auskunft der jeweiligen Stelle.
Worum es auf dieser Seite geht – und wo du was findest.
Wer mit Kind studiert oder selbst noch in der Erstausbildung ist, lässt oft Geld liegen, das schlicht beantragt werden müsste.
Für Kinder in einer Erstausbildung besteht in der Regel bis zum 25.
Ein Studium während der Elternzeit ist ausdrücklich zulässig und mindert dein Elterngeld nicht — anders als Erwerbseinkommen, das angerechnet wird.
Studierende mit Kind erhalten zum BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag pro Kind.
Unsere Studienberatung geht die Frage, was dir mit Kind zusteht und wie sich das mit dem Studium fügt, gern persönlich mit dir durch — kostenfrei und unverbindlich, auch wenn du dich am Ende gegen ein Studium bei uns entscheidest.
Wir haben Erfahrung damit.
Für Kinder in einer Erstausbildung besteht in der Regel bis zum 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld — ein Fernstudium zählt dabei wie jede andere Ausbildung. Empfänger ist rechtlich nicht das studierende Kind, sondern der Elternteil; die Auszahlung kann auf Antrag aber direkt an dich gehen.
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung wird es enger: Dann besteht der Anspruch nur weiter, wenn die Erwerbstätigkeit neben dem Studium eine wöchentliche Stundengrenze nicht überschreitet — Ausbildungsverhältnisse und geringfügige Beschäftigung bleiben außer Betracht. Genau hier lohnt der Blick auf den Arbeitsvertrag, bevor die Familienkasse entscheidet. Zuständig und verbindlich ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Ein Studium während der Elternzeit ist ausdrücklich zulässig und mindert dein Elterngeld nicht — anders als Erwerbseinkommen, das angerechnet wird. Für viele ist die Elternzeit deshalb ein guter Studienstart: Der Alltag ist ohnehin neu sortiert, und ein Onlinestudium ohne feste Termine passt sich an einen Rhythmus an, den ein kleines Kind vorgibt.
Antrag und Beratung laufen über die Elterngeldstellen der Länder; digital unterstützt der Bund unter elterngeld-digital.de.
Studierende mit Kind erhalten zum BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag pro Kind. Er muss nicht zurückgezahlt werden und wird auf Antrag gewährt. Ob BAföG für dich überhaupt infrage kommt, klärt unsere Seite BAföG im Fernstudium.
Und der praktische Teil abseits des Geldes: Wie sich Studium und Kind organisieren lassen, beschreiben wir in Fernstudium mit Kind und — falls du allein erziehst — in Studium als Alleinerziehende*r.
Unsere Studienberatung geht die Frage, was dir mit Kind zusteht und wie sich das mit dem Studium fügt, gern persönlich mit dir durch — kostenfrei und unverbindlich, auch wenn du dich am Ende gegen ein Studium bei uns entscheidest. Beratungstermin vereinbaren oder direkt anrufen unter +49 7191 22985-10.
Einen ersten Überblick über deine Möglichkeiten bekommst du auch im Ratgeber Fernstudium finanzieren. Auf jeder Produktseite findest du zusätzlich den Finanzierungs-Check: ein paar kurze Fragen, danach siehst du, welche Wege für deine Situation infrage kommen — anonym und ohne Anmeldung.
Alles eine Frage der Finanzierung
Welche Finanzierungsmöglichkeiten zu dir passen könnten, hängt von deiner Lebenssituation, deinem bisherigen Bildungsweg und deiner geplanten Studienorganisation ab. Der Check gibt dir eine erste Orientierung zu Förderung, Arbeitgeberunterstützung, Anrechnung, steuerlicher Prüfung, Kredit und Zahlungsmodellen.
Deine Antworten werden ausschließlich in deinem Browser verarbeitet. Sie werden nicht gespeichert und nicht für Analyse- oder Marketingzwecke verwendet. An die EHiP gelangen sie nur, wenn du sie am Ende ausdrücklich selbst übermittelst — das ist freiwillig und für das Ergebnis nicht nötig.
Der Check betrachtet unter anderem:
Je nach Situation 9 bis 14 kurze Fragen · rund zwei Minuten · keine Kontaktdaten erforderlich
Der Check liefert eine unverbindliche Vorab-Orientierung und keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung. Er prüft weder alle Voraussetzungen noch berechnet er einen Anspruch. Verbindlich entscheiden die zuständigen Förderstellen, Behörden, Kreditinstitute beziehungsweise Finanzämter.
Ja. Für Kinder in einer Erstausbildung besteht der Anspruch bis zum 25. Geburtstag, und ein Fernstudium zählt dabei wie jede andere Ausbildung. Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 Euro je Kind und Monat. Berechtigt sind rechtlich die Eltern; die Auszahlung kann auf Antrag direkt an dich gehen, wenn du volljährig bist und für dich selbst sorgst.
Stand 01.01.2026, Quellen: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; Familienportal des Bundes.
Dein Studium kannst du während des Elterngeldbezugs uneingeschränkt fortführen: Der Wochenstundenumfang eines Studiums spielt für das Elterngeld keine Rolle — auch mehr als 32 Stunden sind zulässig. Anders liegt es bei Erwerbsarbeit; dort gilt die Grenze von 32 Wochenstunden. Ein Stipendium wird ebenfalls nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Stand 03.09.2026, Quelle: Familienportal des Bundes (BMFSFJ).
Studierende, die mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren zusammenleben und BAföG erhalten, bekommen zusätzlich 160 Euro je Kind und Monat. Der Zuschlag wird auf Antrag gewährt, ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden — auch nicht anteilig, anders als der Darlehensteil des BAföG.
Stand 03.09.2026, Quelle: BAföG-Portal des Bundesministeriums.
Ob Studiengang, Hochschulzugang, mögliche Anrechnung von Vorleistungen, Finanzierung oder die Frage, wie ein Studium in deinen Alltag passt: Unsere Studienberatung schaut mit dir auf deine Situation und klärt den nächsten sinnvollen Schritt.
Telefonisch erreichbar: Montag bis Donnerstag 8–19 Uhr · Freitag 8–17 Uhr · Samstag 9–15 Uhr